KaiR hat geschrieben:Alexander hat geschrieben:das ist Murks was Du da schreibst. Kosten sind Kosten und Verluste sind Verluste. Selbst wenn man so etwas kalkulatorisch berücksichtigt hat, bilanziell wirksam wird ein Verlust erst wenn er eintritt. Und dann schmälert er auch den Gewinn. Außerdem: wer sagt, dass nicht noch weitere Schuldner ausfallen über die kalkulierte Quote hinaus? Daher haben die Banken jedes Interesse, solche Verluste zu vermeiden.
Wenn Du meinst, daß die übliche Praxis der Risikosteuerung in Banken "Murks" ist, dann kannst Du das glauben.
Fakt ist, daß das komplette Procedere der Risikosteuerung mittels ratingbasierter Ansätze genau auf dem, was du als "Murks" bezeichnest, aufgebaut ist. Natürlich ist es den Banken lieber, wenn die Kunden nicht ausfallen, denn dann sind die höheren Risikoprämien, die die bonitätsmäßig schlechteren Kunden zahlen, zusätzlicher Gewinn (wie bereits geschrieben). Sollten die Verluste jedoch im vorab angenommen, i.d.R. auf historischen Daten basierenden Werte, so wäre das zwar, wie Du richtig erkannt hast, bilanziell als Aufwand in der GuV zu verbuchen, wäre jedoch, solange die Ausfallquote nicht höher als angenommen ist, durch entsprechende Einnahmen auf der Gegenseite (d.h. durch höhere Zinsen) gedeckt. Ein Ausfall bis zu dieser Höhe würde also zwar zu einer einem Aufwand in der GuV führen, jedoch wäre als Gegenposten ein Ertrag da, so daß zwar der Gewinn geschmälert, aber eben kein bilanzieller Verlust entstehen würde (natürlich nur für diese Geschäfte gerechnet - aus anderen Geschäften der Bank könnte dann natürlich trotzdem ein Verlust auftreten).
Erst wenn die tatsächliche Ausfallquote höher als die geschätzte ist (was vorkommen kann, aber dann durchaus ein Indiz für Mängel im Risikomanagement der Bank sein kann), entsteht aus diesen Krediten tatsächlich ein bilanzieller Verlust.
Diese Vorgehensweise ist gängige Praxis und durch die einschlägigen gesetzlichen Regelungen (Basel II, etc.) gedeckt. Bitte informier Dich erst mal, ehe Du etwas als "Murks" bezeichnest.
Davon abgesehen ist Deine Aussage "bilanziell wirksam wird ein Verlust erst wenn er eintritt." nicht wirklich korrekt. Die Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung sagen, daß Gewinne erst dann wirksam werden, wenn sie realisiert (d.h. eingetreten) sind, Verluste dagegen schon dann, wenn sie noch gar nicht wirklich eingetreten, aber voraussehbar sind. Stichworte hierzu: Wertberichtigungen, Abschreibungen, Niederstwertprinzip, etc.
Alexander